Allgemeine Geschäftsbedingungender i-Tech GmbH & Co. KG
Allgemeine Geschäfts-bedingungender i-Tech GmbH & Co. KG
- i-Tech erbringt ihre Leistungen ausnahmslos auf der Grundlage des zwischen ihr und dem Kunden zustande gekommenen Einzelvertrages und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie den bekannt gegebenen Preis- und Angebotslisten.
- Der Vertrag kommt erst durch schriftliche Bestätigung von i-Tech zustande. Maßgeblich sind die schriftlichen Vertragsunterlagen. Mündliche oder fernmündlich getroffene Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
- Die i-Tech erbringt Ihre Leistungen unter Zugrundelegung Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). AGB des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn die i-Tech solchen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Öffentliche Äußerungen von Beteiligten, Gehilfen oder von uns werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn in dem Vertrag ausdrücklich hierauf Bezug genommen wird. Dies gilt auch für Produktangaben Dritter über von i-Tech verwendete Produkte.
- Dienstleistungen: Soweit dies vereinbart ist, führt i-Tech Beratungsleistungen hinsichtlich der IT-Struktur, bestimmter IT- oder Softwareprojekte, Support- und Wartungsdienste an der EDV-Infrastruktur bzw. der Software des Kunden durch. Soweit sich dies nicht aus den Anforderungen des Kunden unmittelbar ergibt, legen die Parteien vor Leistungsbeginn die bei der Bearbeitung zu beachtenden Ziele und Rahmenvorgaben verbindlich fest.
- Werkleistungen: Soweit dies vereinbart ist, erstellt i-Tech individuelle Netzwerk-, Software- und E-Businesslösungen auf der Grundlage eines zwischen i-Tech und dem Kunden erstellten Pflichtenheftes, das auch einen Zeitplan enthält.
- Gerätemiete: Für den Fall, dass im Zuge des Supports oder der Wartung ein Geräte- oder Modulausfall entsteht und der Kunde sich im Vorwege zur Netzwerkstabilisierung oder aktuell für die Integration eines Leihgerätes- oder -moduls entschieden hat, wird i-Tech, soweit die erforderlichen Geräte oder Module zur Verfügung stehen, diese in die IT-Struktur des Kunden integrieren und sie dem Kunden zu im Vorwege festgelegten oder branchenüblichen Tarifen im Wege der Miete zur Verfügung stellen. Die Integration und der spätere Austausch mit Ersatzgeräten oder Modulen erfolgt im Wege der Werkleistung nach Ziff. 2. Der Kunde hat weder Anspruch auf Bevorratung jeglicher Geräte oder Module durch i-Tech, noch darauf, als Mietgerät- oder Modul jeweils Neuwaren zur Verfügung gestellt zu bekommen.
- Der Kunde ist verpflichtet, i-Tech über jede Abweichung des tatsächlich vertraglich bezweckten Gebrauchs der Leistung gegenüber dem in der Branche des Kunden üblichen Gebrauchs zu informieren.
- Sind Leistungsinhalte in dem Vertrag oder Pflichtenheft nicht hinreichend bestimmt, so wird i-Tech mit dem Kunden nachträglich eine einvernehmliche Bestimmung treffen. Kommt eine einvernehmliche Bestimmung zwischen den Parteien nicht zustande oder äußert sich der Kunde nicht binnen 5 Werktagen nach einer entsprechenden Aufforderung durch i-Tech, so ist i-Tech berechtigt, die Leistungsinhalte nach billigem Ermessen festzulegen. In diesem Fall hat der Kunde ein Rücktrittsrecht, das innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang der Mitteilung der Leistungsbestimmung durch i-Tech auszuüben ist. i-Tech ist nicht zu einer Festlegung der Leistungsinhalte berechtigt, wenn diese eine Erhöhung der ursprünglich vereinbarten Vergütung bedingt. In diesem Fall ist i-Tech zu der Einstellung der Tätigkeit bis Zugang einer schriftlichen Zustimmung des Kunden berechtigt. Wird die Zustimmung nach Aufforderung unter Darstellung der Änderung und der Vergütungserhöhung nicht in angemessener Zeit erteilt, so ist i-Tech zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Rücktritt hat der Kunde i-Tech alle bis dahin entstandenen Aufwendungen und Arbeitszeiten nach Maßgabe des Vertrages bzw. nach verkehrsüblichem Tarif zu erstatten.
- Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Vergütung auf der Grundlage eines Pauschaltarifes, der nach Festlegung der Leistungsinhalte vereinbart wird. Nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsinhalts berechtigen i-Tech zu einer angemessenen Erhöhung der Pauschalvergütung.
- Soweit nicht anders vereinbart, sind von dem Kunden auch die Zeiten der An- und Abreise, des Materialtransports sowie der Transportnebenkosten von i-Tech nach marktüblichen Konditionen zu tragen.
- Ist eine Vergütung der Leistung nicht vereinbart, so erfolgt die Vergütung auf der Grundlage des marktüblichen Tarifs nach Bearbeitungszeit (Beratung, Support, Wartung, Installation) bzw. Nutzungsdauer (Gerätemiete). Bei der Abrechnung nach Bearbeitungszeit ist jede durch die Leistungserbringung angebrochene Viertelstunde zu vergüten. i-Tech wird auf Verlangen eine unverbindliche Abschätzung der voraussichtlichen Bearbeitungszeit abgeben und den Kunden bei Erreichen der abgeschätzten Zeit hiervon in Kenntnis setzen. Soweit eine Abrechnung nach Nutzungsdauer erfolgt (Gerätemiete) und die Nutzungsdauer unter 2 Monaten liegt, erfolgt die Abrechnung nach Tagen, im Übrigen nach Wochen. Soweit nichts anderes vereinbart, gelten marktübliche Tarife.
- Gewünschte Veränderungen des Leistungsgegenstands hat der Kunde i-Tech rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Soweit sich der Bearbeitungs- oder Materialaufwand hierdurch zum Nachteil von i-Tech verändert, ist diese berechtigt, die Annahme der Leistungsänderung von einer angemessenen Erhöhung der Vergütung bzw. einer Anpassung des Zeitplans abhängig zu machen.
- Warenlieferung: I-Tech liefert Waren nach einzelnen Vorgaben des Käufers.
- Produktbeschreibungen, Preisspezifikationen, Beispielrechnungen und Konzeptionen sind soweit sie in den Vertrag nicht einbezogen nur informatorisch und nicht verbindlich. Öffentliche Äußerungen von Seiten i-Tech werden nur dann Bestandteil dieses Vertrages, wenn in diesem Vertrag ausdrücklich hierauf Bezug genommen wird. Konstruktive und technische Änderungen der vereinbarten Leistungen sind vorbehalten, soweit sie handelsüblich und zumutbar sind.
- Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung stets freibleibend. Mündliche Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Vereinbarungen gelten vorbehaltlich nachweislicher Rechen- oder Schreibfehler und Irrtümer
- An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen ist das Eigentums- und Urheberrecht vorbehalten. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind unaufgefordert an i-Tech komplett zurückzugeben, wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Die Fertigung von Kopien oder Abschriften ist untersagt.
- Die Projektdurchführung und sonstige Entwicklungsarbeiten erfolgen in mehreren Schritten, die in dem Pflichtenheft näher bestimmt werden sollen. Die Festlegung von Terminen ist nur dann verbindlich, wenn diese gesondert schriftlich zugesichert worden ist. Ist keine Frist oder Reaktionszeit vereinbart, so erfolgt die Erbringung der Leistung in dem gewöhnlichen Geschäftsablauf von i-Tech.
- Überschreitet i-Tech die im Pflichtenheft niedergelegten Fristen oder ist die Leistung mangelhaft, so kann der Kunde i-Tech unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Leistung bzw. Nacherfüllung aufzufordern. Dieses Recht besteht dann nicht, wenn der Kunde selbst mit der Erbringung einer Vorleistung in Verzug ist, die für die termingerechte Bearbeitung erforderlich sind, oder sich in Verzug mit Teilzahlungen befindet.
- i-Tech ist berechtigt, die Abnahme auch von Teilleistungen entsprechend der Erstellungsschritte des Pflichtenheftes zu verlangen. Fordert i-Tech den Kunden zur Abnahme oder Teilabnahme von Leistungen auf, so gilt die Leistung als abgenommen, wenn der Kunde sich hierauf binnen 10 Werktagen nach der Aufforderung und Erklärung der Betriebsbereitschaft nicht äußert und auf diese Folge in dem Aufforderungsschreiben hingewiesen worden ist. Eine etwaige Begutachtung der Leistungen von i-Tech zum Zwecke der Erlangung einer Fertigstellungsbescheinigung hat der Kunde zu unterstützen, insbesondere durch Gewährung des Zutritts und der Nutzung an den erbrachten Leistungen durch einen Gutachter. Die Verweigerung der Abnahme wegen unwesentlicher Mängel ist nicht zulässig.
- Können Leistungen ohne vorherige umfassende Inspektion der Hardware nicht durchgeführt werden, weil der Erfolg der Leistungserbringung sonst nicht einschätzbar ist, so führt i-Tech die Inspektion unverzüglich vor der Leistungserbringung durch. Die Inspektion gehört dann zum Leistungsinhalt des Auftrags an i-Tech. Dem Kunden ist das Erfordernis der Inspektion unverzüglich mitzuteilen und Gelegenheit zu geben, die Durchführung der Inspektion abzulehnen. Hiernach hat i-Tech das Recht, unverzüglich von der Ausführung der Leistung zurückzutreten oder aber die Ausführung der Leistung auf Risiko des Kunden durchzuführen. Der Umfang der Inspektion ist auf das notwendige Maß zu beschränken und wird auf der Grundlage der im Vertrag oder im Übrigen der geltenden Preislisten von i-Tech vergütet.
- Macht der Kunde Mangelhaftungsansprüche gegen i-Tech geltend, so ist i-Tech zur Einstellung von laufenden Wartungs- und Supportleistungen berechtigt, bis eine einvernehmliche Regelung über diese Ansprüche getroffen wurde oder eine hinsichtlich des konkreten Anspruchs hinreichende Beweissicherung (selbstständiges Beweisverfahren) erfolgt ist.
- Folgen von Bedienungsfehlern und unsachgemäßer Benutzung der EDV-Anlage sowie vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Beschädigung werden nicht im Rahmen eines bestehenden Wartungsvertrages berechnet, sondern als gesonderter Reparaturauftrag. Maßstab für Bedienungsfehler und unsachgemäße Benutzung sind das Begleitmaterial und die Anleitungen des Herstellers bzw. i-Tech.
- Technische Änderungen oder Erweiterungen sowie Veränderungen an bestehenden Programmabläufen führen zum Ausschluss der betroffenen Leistungsbereiche von dem Leistungsumfang des Wartungsvertrages. Der Kunde hat einen Anspruch auf Anpassung des Wartungsvertrages zu angemessenen Konditionen.
- Pflege und Wartung von Software- und Netzwerklösungen sind nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.
- i-Tech stellt dem Kunden die im Vertrag vereinbarten Leistungen zu den in der Preisvereinbarung oder den Preislisten genannten Konditionen in Rechnung. Die Vergütung für wiederkehrend zu erbringende Leistungen kann frühestens 12 Monate nach Vertragsschluss und hiernach wiederum jeweils nach Ablauf von 12 Monaten erhöht werden. Eine Erhöhung ist dem Auftraggeber anzukündigen und wird frühestens 6 Wochen nach Zugang der Mitteilung wirksam. Der Kunde hat bis zum Ablauf von 4 Wochen nach Zugang der Ankündigung ein Sonderkündigungsrecht. Diese Kündigung ist schriftlich zu erklären und wird mit Ablauf des auf die Erklärung folgenden Monats wirksam. Die Leistungen von i-Tech werden bis dahin auf der Basis der bisherigen Tarife abgerechnet.
- Die Vergütung für Dienstleistungen erfolgt soweit nicht abweichend vereinbart nach Erbringung der Leistung entsprechend des Vergütungsmaßstabs. i-Tech ist berechtigt, für erbrachte Leistungen wöchentliche oder monatliche Zwischenabrechnungen zu stellen. Grundlage hierfür ist die von den ausführenden Personen erstellte Leistungserfassung, soweit keine andere Form des Leistungsnachweises vereinbart ist.
- Die Vergütung für Werkleistungen erfolgt durch Abschlagszahlungen, die jeweils nach Abschluss eines Erstellungsschrittes fällig werden. Der volle Vergütungsanspruch ist mit Abnahme der Leistung oder vorbehaltlose Ingebrauchnahme fällig. Der Einbehalt einer Erstellungs- oder Gewährleistungssicherheit ist nicht gestattet.
- Die Nutzungsentgelte für Gerätemiete sind im Voraus zahlbar. i-Tech behält sich vor, Vorauszahlungen bis zu einem Monat für die Nutzung von Geräten oder Modulen zu verlangen. Eine Endabrechnung erfolgt nach vollständiger und vertragsgemäßer Rückgabe an i-Tech.
- Rechnungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde ihnen nicht innerhalb von 10 Werktagen ab Zugang schriftlich widerspricht. Die Zahlung der Rechnung steht der Abnahme der Leistung oder Teilleistung gleich, wenn der Kunde hierauf in der Rechnung hingewiesen worden ist.
- Der zur Leistungserbringung im Zeitpunkt des Beginns der Leistungserbringung als objektiv erforderlich anzusehende und tatsächlich verbrauchte Materialaufwand wird gesondert vergütet. Von dem Kunden zu vertretene Wartezeiten werden entsprechend den geltenden Tarifen für Dienstleistungen vergütet. IT-Leitungs- und Kommunikationskosten zwischen i-Tech und dem Kunden sind von dem Kunden zu tragen.
- Bei Warenlieferung, Preise und Versand:
- Preise verstehen sich ab Lager i-Tech zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Aufgrund von schwankenden Wechselkursen bleibt vorbehalten, die in der Preisliste aufgeführten Preise jederzeit zu ändern. Mögliche Preiserhöhungen werden rechtzeitig vor Auftragsausführung mitgeteilt.
- Die Verpackung und der vom Käufer gewünschte Versand werden zu den handelsüblichen Preisen gesondert in Rechnung gestellt. Die Versendung erfolgt ausschließlich auf Wunsch und Gefahr des Käufers und wird nach den tatsächlich angefallenen Kosten berechnet.
- Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware bei der Übergabe unverzüglich zu untersuchen und äußerlich erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Im Übrigen sind Beanstandungen von Lieferungen unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung, Benutzung oder Weiterveräußerung unverzüglich schriftlich anzuzeigen, verborgene Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung. In angemessener Zeit ergehende Weisungen sind abzuwarten.
- Aus Sachmängeln, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware zu dem i-Tech erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Käufer keine Rechte herleiten.
- Bei begründeten Mängelrügen hat i-Tech das Recht zur Wahl, zum Zwecke der Nacherfüllung zu eigenen Lasten entweder eine Nachbesserung an der als mangelhaft erkannten Ware vorzunehmen, Ersatz in gleichartiger Ware zu leisten oder aber die Ware gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen. Erhöhen sich die Kosten der Nacherfüllung dadurch, dass die Ware an einen anderen Ort als den bestimmungsgemäßen Ort verbracht wurde, so gehen die zusätzlich entstehenden Kosten insoweit auf den Käufer über. Leistet dieser für die von ihm zu tragenden Kosten keine Sicherheit, so ist i-Tech berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern. Für Kosten einer durch den Käufer selbst durchgeführten Mangelbehebung hat i-Tech nur dann aufzukommen, wenn i-Tech hierzu eine schriftliche Zustimmung gegeben hat oder eine Ersatzvornahme wegen Gefahr im Verzuge oder Leistungsverzug erforderlich war.
- Der Anspruch auf Mangelhaftung erlischt dann, wenn ein Schaden durch unsachgemäße Behandlung, Anwendung von Gewalt und dergleichen verursacht worden ist. Dies gilt insbesondere, wenn von i-Tech erteilte Anschlussempfehlungen oder sonstige Hinweise nicht beachtet werden. i-Tech übernimmt ebenfalls keine Gewähr in den Fällen, in denen ihre Produkte mit anderen Systemen kombiniert werden. Das Risiko, dass verschiedene Systeme fehlerfrei kombinierbar sind, trägt der Käufer. Ist ein einheitliches System von i-Tech Vertragsgegenstand, so übernimmt i-Tech Gewähr zu den oben genannten Bedingungen.
- Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.
- Der Käufer hat das fehlerhafte Gerät im Mangelhaftungsfall im Originalkarton direkt an i-Tech zu übersenden. Stellt i-Tech bei dem Einschicken von Geräten zur Mangelbehebung oder zur Reparatur fest, dass diese nicht defekt sind, werden von i-Tech Überprüfungs- und Versandkosten berechnet.
- Soweit der Käufer kein Verbraucher ist, verjährt der Nacherfüllungsanspruch, das Recht auf Rücktritt, Minderung sowie Schadenersatz vorbehaltlich der §§ 202, 438 Abs. 3, 479 BGB in einem Jahr ab Erfüllung. Für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz und in den Fällen des Vorsatzes bleibt es bei der gesetzlichen Verjährung.
- Zahlungen sind sofort und ohne Abzug fällig. Zahlungen des Kunden werden in dieser Geschäftsbeziehung jeweils auf die ältere Schuld und die hierfür entstanden Zinsen und Kosten verrechnet; auch wenn der Kunde eine andere Zahlungsbestimmung angibt.
- Sie gelten erst ab dem Tage als geleistet, an welchem i-Tech über den gesamten Rechnungsbetrag verlustfrei verfügen kann. Die Annahme von Schecks, Wechsel, Akkreditiven oder ähnlichem wird vorbehalten und gilt nur erfüllungshalber. Hiermit verbundene Zinsen, Kosten und Spesen trägt im vollen Umfang der Kunde.
- Bei Zahlungsverzug ist i-Tech – vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Rechte – berechtigt, nach eigenem Ermessen und ohne Mitteilung an den Kunden die Erfüllung dieses Vertrages bis zur Zahlungsaufnahme zurückzustellen oder das Vertragsverhältnis nach zweimaligem Zahlungsverzug fristlos zu kündigen.
- Für die Dauer des Zahlungsverzuges berechnet i-Tech unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Verzugschadens vom Tage der Fälligkeit an Verzugszinsen in Höhe von 8 % p. a. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Der Nachweis eines höheren oder geringeren Zinsschadens bleibt beiden Vertragspartnern vorbehalten. Für die weitere Erfüllung kann Vorauszahlung verlangt werden.
- Ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Eine Abtretung von Ansprüchen durch den Käufer ist nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zulässig.
- Auch im Falle der Zwischenabrechnung ist i-Tech vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Rechte berechtigt, nach eigenem Ermessen und ohne Mitteilung an den Käufer die Erfüllung des Vertrages bis zur Zahlungsaufnahme einzustellen oder das Vertragsverhältnis nach zweimaligem Zahlungsverzug aufzulösen und die gelieferte Ware zurückzuverlangen. Kosten die durch eine Zurückführung der Ware entstehen, fallen in voller Höhe dem Kunden berechnet. Für die weitere Erfüllung kann Vorauszahlung verlangt werden.
- i-Tech behält sich die Übertragung etwaiger Nutzungsrechte bis zur vollständigen Bezahlung der Leistungsvergütung vor.
- Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden, seinen Pflichten gegenüber der i-Tech zu erfüllen, kann die i-Tech bestehende Vertragsverhältnisse mit dem Kunden durch Rücktritt, Dauerschuldverhältnisse durch Kündigung fristlos beenden, auch bei einem Insolvenzantrag des Kunden. §321 GBG und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird den Anbieter frühzeitig schriftlich über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren.
- Der Kunde hat alle zur ordnungsgemäßen Bearbeitung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Daten termingerecht und in der von i-Tech vorgegebenen Form und frei zur Verfügung zu stellen. Der Kunde sorgt ferner dafür, dass fachkundiges Personal für die Unterstützung des Anbieters zur Verfügung steht und somit alle zur Auftragsausführung erforderlichen Voraussetzungen schafft. Ist ein Termin im Pflichtenheft nicht genannt, so ist i-Tech berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist die Übergabe zu verlangen. Weichen Betriebsabläufe des Kunden von branchenüblichen Standards ab oder liegen sonstige besondere Geschäftsabläufe, Vorgehensweisen oder betriebliche Übungen vor, so hat der Kunde dieses i-Tech unter konkreter Nennung der Besonderheiten und Bedürfnisse in einer angemessenen Zeit vor Beginn der Leistungsausführung zu benennen. Erfolgt dies nicht, so leistet i-Tech branchenüblich nach den vorliegenden Erkenntnissen.
- Treten in der IT-Struktur des Kunden oder in sonstigen für die Leistungserbringung und die Gewährleistung relevanten Bereichen aufgrund außerhalb der Leistungsbeziehung liegenden Umständen Veränderungen ein, so hat der Kunde dies i-Tech unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
- i-Tech ist berechtigt, die Bearbeitung auszusetzen, wenn eine weitere Absprache hinsichtlich der zu erarbeitenden Ziele erforderlich wird. Hiervon hat i-Tech den Kunden in Kenntnis zu setzen und ihn unter Angabe des Problems zu einer Besprechung in angemessener Zeit aufzufordern.
- Mängelrügen oder Fehlermeldungen sind ausschließlich durch den Kunden bzw. seinen gesetzlichen Vertreter oder einem vertraglich festgelegten Organ des Kunden in schriftlicher Form unter genauer Fehlerbeschreibung, Erscheinungsform sowie Auswirkungen und ggf. vorliegender Dokumentation i-Tech bekannt zu geben. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben.
- Soweit Gegenstand der Leistung die Erstellung einer individuellen Software- oder sonstigen IT-Lösung ist, überträgt i-Tech dem Kunden die an diesen Leistungen bestehenden einfachen Nutzungsrechte für den vertraglich festgelegten Zeitraum. Die Ausübung des Nutzungsrechts ist auf die im Zeitpunkt der Leistungserbringung innerhalb der Vertragslaufzeit von dem Kunden genutzte Hardwarestruktur beschränkt. Der Kunde ist berechtigt, ausschließlich zu Sicherungszwecken Kopien der überlassenen Lizenzprodukte herzustellen und ist gleichsam verpflichtet, diese nach Vertragsbeendigung zu löschen. Eine Installation des Lizenzproduktes darf nur an einem vereinbarten Installationsort an festgelegten DV-Anlagen erfolgen. i-Tech bleibt auch dann Inhaber aller Rechte an dem Lizenzprodukt, wenn der Kunde dieses verändert oder mit anderen Programmen verbindet. Überlassene Dokumentationen bleiben im Eigentum von i-Tech und werden nur zur vertragsmäßigen Nutzung bereitgestellt. Sie sind nach Vertragsbeendigung unversehrt und unverzüglich zurück zu geben. Eine Lizenzierung des Kunden an Dritte ist nicht gestattet.
- Die Bereitstellung der vertraglichen Leistungen erfolgt in dem Umfang, Format und den Funktionalitäten und auf den Speichermedien bzw. unter den vereinbarten IP-Adressen bzw. Dateipfaden, wie sie bei Vertragsschluss festgelegt sind. Unwesentliche Anpassungen stellen keine Vertragsänderungen dar, soweit sie erforderlich werden, nicht die erkennbaren Interessen des Kunden beeinträchtigen und branchenüblich sind.
- Die Unterlagen, Daten, Programmlösungen und Handbücher, die i-Tech liefert oder zu denen i-Tech den Zugang vermittelt, unterliegen den geltenden Urheberrechts- und anderen Schutzgesetzen.
- Zurückentwickeln, Dekompilieren oder Entassemblieren von gelieferter Software- und anderen Programmierleistungen ist nicht gestattet.
- Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Pflichten, so ist i-Tech berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen.
- Soweit der Kunde Inhalte oder Daten übergibt, gewährt er i-Tech wie folgt ein Lizenzrecht: i-Tech ist berechtigt, das Material für die Herstellung bzw. Gestaltung seiner in dem Vertrag beschriebenen Leistung zu verwenden. Der Kunde räumt dem Lizenznehmer insoweit das nicht-ausschließliche, zeitlich unbeschränkte Recht ein, sein Material ganz oder teilweise beliebig oft zu nutzen und die unter der Benutzung dieses Materials erstellten Leistungen zu dem vertraglich vorgesehen Zweck zu verwenden und vor dem Zugriff Dritter geschützt zu archivieren.
- Der Kunde erstellt der i-Tech die Vollmacht zur Bestätigung aller lizenzrechtlichen Vereinbarungen und Abfragen, die bei jeglicher Softwareinstallation, Softwarebestellungen oder Softwareaktivierung auf den Systemen des Kunden erforderlich sind.
- Soweit dies nicht besonders vereinbart wurde oder wesentlicher Leistungsinhalt ist, übernimmt i-Tech keine Gewähr für die fehlerfreie Implementation, Integration, Schnittstellenkonfiguration, die Vollständigkeit und Richtigkeit sowie wirtschaftliche Verwertbarkeit der Leistung. Die Leistung wird ohne irgendeine ausdrückliche oder stillschweigende Garantie erbracht, insbesondere nicht hinsichtlich des Bestehens von Urheber- oder sonstigen Rechten, der Handelstauglichkeit oder der Eignung für einen bestimmten Zweck.
- Führt ein Sachmangel oder eine Pflichtverletzung zu einem Schaden, so haftet i-Tech nach den gesetzlichen Bestimmungen sofern es sich um einen Personenschaden handelt, der Schaden unter das Produkthaftungsgesetz fällt oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Im Übrigen haften weder i-Tech noch andere Personen, die an der Entwicklung, Herstellung oder Bereitstellung der Leistung beteiligt sind, für Schäden, insbesondere nicht für Folgeschäden, die im Rahmen der Benutzung der Leistung oder der Unmöglichkeit oder Erschwerung der Benutzung der Leistung oder als Folge der Verletzung eine Leistungsverpflichtung entstanden sind. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet i-Tech nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und begrenzt auf die Höhe der Vergütung für die haftungsmaßgebliche vertragliche Leistung.
- Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die Bearbeitung einer Sachmangelanzeige des Kunden durch den Anbieter führt nur zur Hemmung der Verjährung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Ein Neubeginn der Verjährung tritt dadurch nicht ein. Eine Nacherfüllung (Neulieferung oder Nachbesserung) kann ausschließlich auf die Verjährung des die Nacherfüllung auslösenden Mangels Einfluss haben.
- Die Haftung ist begrenzt auf den vertragstypischen Schaden. Für Sachschäden ist die Haftung daneben begrenzt auf EURO 250.000 je Schadensereignis, insgesamt jedoch höchstens EURO 500.000 pro Vertrag. Für Vermögensschäden ist die Haftung daneben begrenzt auf 10 % des Auftragswertes, insgesamt jedoch auf EURO 50.000 pro Vertrag. Ansprüche wegen entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen. Bei einer Haftung wegen des Verlustes von Daten haftet i-Tech nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der Daten erforderlich ist.
- Im Falle der Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht oder eines schon vor Vertragsschluss bestehenden Leistungshindernisses beschränkt sich die Ersatzpflicht daneben auf das negative Interesse.
- Der Kunde erkennt an, dass die Bedingungen dieses Paragraphen auch für Drittlieferungen gelten.
- Sind werkvertragliche Teilleistungen abgenommen, so sind die Mangelhaftungsrechte insoweit hierauf nicht anwendbar. Bestehen Mangelhaftungsrechte, so hat der Kunde unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis, diese zu rügen. i-Tech ist zunächst Gelegenheit zu einer umfassenden Prüfung zu geben. Dies umfasst auch die Durchführung erforderlicher Testläufe in dem Betrieb des Kunden.
- Besteht ein Gewährleistungsrecht des Kunden, so ist i-Tech zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von i-Tech durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, gehen zu Lasten von i-Tech, soweit sich die Aufwendungen nicht dadurch erhöhen, dass die gelieferte Leistung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entsprach auch in Ansehung des Erfordernisses der Mängelbeseitigung dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache. Machen diese Kosten mehr als 50 % des Lieferwertes aus, so ist i-Tech berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern.
- Sofern die Nacherfüllung endgültig fehlschlägt, in einer von dem Kunden gesetzten angemessenen Frist nicht erfolgt oder verweigert wird, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, eine dem Mangelunwert entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
- Bei der Instandhaltung beträgt die Gewährleistungsfrist für eingesetzte Neuteile 24 Monate, im Übrigen 12 Monate. Die Frist beginnt mit der Lieferung des Teils an den Kunden zu laufen.
- Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises sowie aller sonstigen bestehenden Forderungen, die i-Tech aus der Geschäftsverbindung gegen den Käufer zustehen, Eigentum der i-Tech.
- Bei Zahlungsrückstand oder anderem vertragswidrigen Verhalten auf Käuferseite ist i-Tech auch ohne vorherige Fristsetzung berechtigt, zurückzutreten und die Vorbehaltslieferung zurückzunehmen. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Verfügung über die gekaufte Ware nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig. Bei teilweiser oder gänzlicher Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung sind Warenrückholung, Demontage, Einstellung weiterer Lieferungen und dergleichen sofort und ohne gerichtliche Schritte zulässig. In Höhe der nachgewiesenen Kosten kann Schadensersatz geltend gemacht werden.
- Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer i-Tech unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für i-Tech vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, i-Tech nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet, so erwirbt i-Tech Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. - Ist die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen, so hat der Käufer uns anteilsmäßig Miteigentum zu übertragen.
- Der Käufer ist berechtigt, die gelieferten Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch weiter zu veräußern, so lange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Bereits jetzt tritt der Käufer die ihm aus dem Weiterverkauf gegen seinen Abnehmer zu- stehenden Forderungen oder sonstigen Vergütungsansprüche im vollen Umfang an i-Tech ab.
- i-Tech verpflichtet sich, die i-Tech zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
- Die Lieferung erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht mit Übergabe an die Transportperson auf den Käufer über.
- i-Tech ist zur Teillieferung berechtigt.
- Sofern nicht ein verbindlicher Liefertermin schriftlich vereinbart ist sind angegebene Liefertermine unverbindlich. Gerät i-Tech im Falle eines verbindlichen Liefertermins in Verzug, kann der Käufer eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurücktreten. Die Haftung wegen Verzuges ist auf 5 % des Lieferwertes beschränkt, soweit der Verzug durch i-Tech nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
- Rohstoff- oder Energiemangel, Streik, Aussperrungen, Verkehrsstörungen und behördliche Verfügungen sowie Liefer- und Ausführungsterminüberschreitung von Vorlieferanten, Betriebsstörungen, Fälle höherer Gewalt und andere Umstände, die von i-Tech oder einem für i-Tech arbeitenden Betrieb nicht zu vertreten sind, verlängern, soweit sie die Liefer- und Leistungsfähigkeit beeinträchtigen, die Lieferfristen in angemessenem Rahmen. Ist i-Tech aufgrund vorgenannter Ereignisse nicht in der Lage, für einen Zeitraum von 6 Monaten zu leisten, so ist i-Tech berechtigt, von dem Vertrag zurück zu treten, wenn i-Tech den Vertragspartner unverzüglich hierüber informiert und bereits geleistete Gegenleistungen zurückerstattet, soweit diese nicht berechtigte Teillieferungen betreffen.
- Zum Rücktritt ist i-Tech auch dann berechtigt, wenn nach erteilter Auftragsbestätigung unvorhersehbare außergewöhnliche Erhöhungen von Rohstoff- und Energiekosten eintreten, die sich auf den Verkaufspreis auswirken und der Käufer einer angemessenen Erhöhung des vereinbarten Preises nicht innerhalb einer Woche ab Zugang des Erhöhungsverlangens zustimmt.
- Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.
- Die Leistungsfristen verlängern sich angemessen, soweit i-Tech durch Arbeitskampf, behördliche oder gerichtliche Maßnahmen oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Umstände an der Erfüllung gehindert wird, die unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. i-Tech wird in diesem Fall alles Zumutbare unternehmen, um eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung dennoch sicherzustellen und wird den Kunden unverzüglich über den Eintritt des Leistungshindernisses informieren.
- Werden Erstellungstermine von i-Tech nicht eingehalten oder ist die Leistung fehlerhaft, so hat der Kunde zunächst eine angemessene Nachfrist zu setzen.
- Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Vertrages sind i-Tech zumindest die bis dahin erbrachten Leistungen zu vergüten.
- Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass im Rahmen und zur Abwicklung des mit ihm abgeschlossenen Vertrages Daten über seine Person, und sein Unternehmen gespeichert, bearbeitet und/ oder gelöscht und an Dritte übermittelt werden, soweit dies für die Abwicklung des Vertrags erforderlich ist und hierdurch nicht offenkundige Interessen des Vertragspartners verletzt werden.
- Der Kunde erklärt sich mit der Durchführung von automatisierten Virenschutzmaßnahmen und der Herauslösung virenbefallener Daten aus dem Datenverkehr einverstanden.
- Die Kundenstammdaten werden spätestens mit Ablauf des auf die Beendigung des Vertrages folgenden Kalenderjahres gelöscht. Die Bestandsdaten können bis zum Ablauf von zwei Jahren gespeichert werden, soweit dies zur Bearbeitung von Beschwerden oder aus sonstigen Gründen der ordentlichen Vertragsabwicklung erforderlich ist. Im Übrigen darf die Löschung der Verbindungs- und Bestandsdaten unterbleiben, soweit die Verfolgung von Ansprüchen dies erfordert.
- Vor der Übergabe von Daten an i-Tech stellt der Kunde die Löschung schutzwürdiger Daten sicher.
- Die Vertragspartner sind verpflichtet, die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über sonstige als vertraulich, bezeichnete Informationen, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe solcher Informationen an Personen, die nicht an dem Abschluss, der Durchführung oder Abwicklung des Vertrages beteiligt sind, darf nur mit schriftlicher Einwilligung des jeweils anderen Vertragspartners erfolgen. Soweit nicht anders vereinbart ist, endet diese Verpflichtung nach Ablauf von fünf Jahren nach Bekanntwerden der jeweiligen Information, bei Dauerschuldverhältnissen jedoch nicht vor deren Beendigung. Die Vertragspartner werden diese Verpflichtung auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen.
- Den Vertragspartnern ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte Kommunikation (z.B. per E-Mail) mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation werden sie daher keine Ansprüche geltend machen, die durch das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind, außer soweit zuvor eine Verschlüsselung vereinbart worden ist.
- Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.
- Gerichtsstand gegenüber dem Käufer, der nicht Verbraucher ist, ist Krefeld.
- Für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Käufer und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des internationalen- und UN-Kaufrechtes.